Das Bundeskabinett hat gestern den Entwurf einer Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Mit der Novelle sollen u.a. auch die regulatorischen Rahmenbedingen (§ 66) für neue generische Top-Level-Domains von Bund, Bundesländern sowie Städten und anderen Kommunen (die so genannten GeoTLDs) verbessert werden. Für die meisten Städt-TLDs bedeutet dies, dass allein die Stadt über die Zustimmung oder Ablehnung eines Bewerbers und des damit einhergehenden „Letter of Support or No-Objection” entscheidet. Berlin als Hauptstadt kommt allerdings bislang bei ICANN eine Sonderrolle, in der auch der Bund ein Mitspracherecht hat. Für dotBERLIN bedeutet dies, Stand heute” zwei dieser Briefe einzuholen.
Originaltext der Erläuterung:
Zu Nummer 60 (§ 66 Nummerierung)
Die Vergabe von neuen generischen Domänen oberster Stufe erfolgt derzeit durch das nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Unternehmen Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) in Marina del Rey (USA). Insofern ist eine solche Vergabe der Regelung durch deutsche Behörden weitgehend entzogen. Das Vergabeverfahren von ICANN sieht allerdings bei der Verwendung bestimmter geografischer Begriffe als Voraussetzung einer Vergabe die Zustimmung bzw. Bescheinigung der Unbedenklichkeit durch die zuständige Regierungs- bzw. Verwaltungsstelle des betroffenen Landes vor. Für Bundesländer soll die Zustimmung bzw. Ablehnung der Verwendung eines geografischen Namens – in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) – durch das Bundesland als Inhaber des Rechts an seinem Namen erfolgen. Diese Regelung erlaubt es dem Namensrechtinhaber, im Sinne des Subsidiaritätsprinzips im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten, Anforderungen für die Nutzung des Namens des Bundeslandes festzulegen. Die Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle als Ansprechpartner für ICANN erscheint zur Zeit entbehrlich. Denn nach dem von ICANN vorgesehenen Vergabeverfahren für solche generische Domänen oberster Stufe liegt es in der Verantwortung des Bewerbers, die erforderliche Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Das Kriterium für die Entscheidungsbefugnis in Fällen, in denen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen aufweisen, beruht auf Praktikabilitätserwägungen. Es entspricht im Übrigen auch der Regelung, die von ICANN für das internationale Vergabeverfahren vorgesehen ist.
Der Gesetzestext im Antrag
(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Bezeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs-oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.